(1) Für die Dauer der Amtszeit steht der Gleichstellungsrätin eine in zwölf Monatsraten auszubezahlende Jahresbruttoentschädigung zu, die sich aus folgenden von den bereichsübergreifenden Kollektivverträgen vorgesehenen und für dreizehn Monate berechneten Besoldungselementen zusammensetzt:
Für die Außendienstvergütung und eventuelle Reisekosten finden die für die Landesbediensteten geltenden Bestimmungen Anwendung.
(2) Für die Dauer der Beauftragung kann die Gleichstellungsrätin keine andere berufliche Tätigkeit ausüben.