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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 8. Februar 2010 , Nr. 41)
Einrichtung und Ordnung des Rates der Gemeinden

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1)

Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 23. Februar 2010, Nr. 8.

Art. 5 (Organisation und Funktionsweise des Rates)

(1) Der Rat verfügt über eine normative und organisatorische Selbstverwaltung und ist bei seiner Tätigkeit funktional unabhängig.

(2) Der Rat genehmigt seine Geschäftsordnung mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, regelt die Geschäftsordnung das Einberufungsverfahren und den Sitzungsablauf, die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Beschlüsse sowie die Funktionsweise und die Organisation der Ratstätigkeit, einschließlich der Beratungstätigkeit gegenüber den Gemeinden.

(4) Der Rat wählt in getrennter Abstimmung und mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder drei Vizepräsidenten, die jeweils der deutschen, der italienischen und der ladinischen Sprachgruppe angehören. Der Vizepräsident, der der italienischen Sprachgruppe angehört, wird von den Mitgliedern vorgeschlagen, die die Landeshauptstadt namhaft gemacht hat.

(5) Die Geschäftsordnung kann die Einrichtung eines Präsidiums und interner Kommissionen vorsehen sowie jene Fälle anführen, in denen die Funktionen des Rates von diesen Gremien erfüllt werden.

(6) Die Geschäftsordnung kann Fälle vorsehen, in denen nicht stimmberechtigte Dritte an den Arbeiten des Rates und seiner Gremien teilnehmen.

(7) Die Geschäftsordnung stellt einen zügigen Austausch der Verwaltungsakte und Stellungnahmen zwischen den Mitgliedern des Rates sicher, wobei zu diesem Zweck auch EDV-gestützte Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die mit denen der Landesverwaltung und des Landtages kompatibel sind; die Geschäftsordnung regelt weiters die Öffentlichkeitsarbeit des Rates.

(8) Der Rat kann auf das Personal und die Einrichtungen zurückgreifen, die von der repräsentativsten Organisation der Gemeinden, dem Landtag, der Landesregierung, den einzelnen Gemeinden, den Bezirksgemeinschaften sowie von Hilfsgremien dieser Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden; die entsprechenden Beziehungen, auch finanzieller Natur, werden durch eigene Vereinbarungen geregelt.

(9) Der Rat legt innerhalb 15. September eines jeden Jahres dem Landtagspräsidium einen Tätigkeitsplan samt entsprechendem Kostenvoranschlag zur Genehmigung vor. Die Gebarung der entsprechenden Ausgaben erfolgt gemäß interner Verwaltungs- und Buchungsordnung des Landtages. Für die Auszahlung der Ausgaben ermächtigt die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident, zu Lasten der eigenen Bereitstellungen des Haushaltes des Landtages, Krediteröffnungen zugunsten einer bevollmächtigten Beamtin bzw. eines bevollmächtigten Beamten, die bzw. der unter den Bediensteten des Südtiroler Landtages bestimmt wird. Diese Beamtin bzw. dieser Beamte nimmt die Zahlungen der Ausgaben gemäß der im Bereich der bevollmächtigten Beamten geltenden Landesbestimmungen und aufgrund der Anweisungen des Präsidenten des Rates vor und übermittelt die Abrechnung über die zu Lasten der Krediteröffnungen getätigten Zahlungen, samt den entsprechenden Unterlagen und Belegen, zur verwaltungsmäßig-buchhalterischen Überprüfung dem Amt für Verwaltungsangelegenheiten des Südtiroler Landtages.

(10) Vor der Genehmigung wird die vorgeschlagene Geschäftsordnung dem Präsidium des Landtages übermittelt, das diesbezüglich seine Anmerkungen über die Angleichung der verfahrenstechnischen Aspekte zwischen dem Rat und dem Landtag vornehmen kann.