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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 8. Februar 2010 , Nr. 41)
Einrichtung und Ordnung des Rates der Gemeinden

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1)

Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 23. Februar 2010, Nr. 8.

Art. 4 (Amtsdauer, Wiederwahl und Amtsverlust)

(1) Der Rat bleibt für die Dauer der Amtsperiode eines Gemeinderates im Amt und übt seine Funktionen bis zur Einsetzung des neuen Rates aus.

(2) Der neue Rat wird innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Wahlgang der allgemeinen Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen des Landes eingesetzt, wobei der entsprechende Termin auf dem Ernennungsdekret der Mitglieder angeführt ist.

(3) Die Mitglieder verlieren ihr Amt, sobald sie aus jedwedem Grund aus dem Amt des Bürgermeisters oder des Gemeindereferenten scheiden. Falls es sich um Mitglieder handelt, die von den im Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a) und b) genannten Gemeinden namhaft gemacht wurden, wird eine neue Namhaftmachung vorgenommen; falls es sich um gewählte Mitglieder handelt, erfolgt in der darauffolgenden Vollversammlung eine Ersatzwahl im Rahmen der entsprechenden Gruppierung.