In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 8. Februar 2010 , Nr. 41)
Einrichtung und Ordnung des Rates der Gemeinden

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1)

Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 23. Februar 2010, Nr. 8.

Art. 3 (Die Wahl des Präsidenten)

(1) Der Präsident des Rates wird von der Bürgermeisterversammlung am selben Tag der Wahl der Mitglieder und nach der endgültigen Bekanntgabe des Wahlausganges gewählt.

(2) Wählbar ist, wer als Ratsmitglied namhaft gemacht oder in den Rat gewählt wurde.

(3) Es finden, soweit vereinbar, die Bestimmungen laut Artikel 2 Absätze 6, 7 und 8 Anwendung.