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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 8. Februar 2010 , Nr. 41)
Einrichtung und Ordnung des Rates der Gemeinden

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1)

Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 23. Februar 2010, Nr. 8.

Art. 11 (Entschädigungen und Kostenrückerstattung)

(1)Dem Präsidenten steht eine Amtsvergütung im Ausmaß von 30 Prozent der den Abgeordneten des Südtiroler Landtages im Sinne der geltenden Bestimmungen zustehenden festen Monatsbruttobezüge zu.3)

(2) Den Mitgliedern des Rates stehen, soweit sie anspruchsberechtigt sind, für die Teilnahme an den Sitzungen das Doppelte jener Vergütungen zu Lasten des Haushaltes des Landtages zu, die das Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, ingeltender Fassung, für die Mitglieder der Beiräte vorsieht, die eine selbstständige Aufgabe nach außen wahrzunehmen haben. Ihnen steht außerdem zu den vom obgenannten Landesgesetz angeführten Bedingungen und Modalitäten jene Außendienstvergütung zu, wie sie das angeführte Landesgesetz für die Landesbediensteten vorsieht.

3)

Art. 11 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.