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In vigore al: 11/09/2012

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 47 (Übergangsbestimmungen)

(1) Dieses Gesetz wird bei seiner ersten Anwendung auf die bei seinem Inkrafttreten bereits bestehenden Bonifizierungseinzugsgebiete angewandt.

(2) Die im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden und aktiven Bergbonifizierungskonsortien übernehmen die Aufgaben und die Bezeichnung eines Bonifizierungskonsortiums.

(3) Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt das für Bonifizierung zuständige Landesamt ein Verzeichnis der Bonifizierungsbauten, die Eigentum des Landes sind und den Bonifizierungskonsortien ohne jeglichen Rechtstitel zur Verwaltung übergeben wurden.

(4) Die im Verzeichnis laut Absatz 3 aufscheinenden Bonifizierungsbauten werden den Bonifizierungskonsortien im Sinne des Artikels 3 Absätze 5, 6 und 7 als übergeben angesehen.

(5) Für die Bonifizierungskonsortien gelten die im Auflagenheft laut Artikel 3 Absätze 5, 6 und 7 enthaltenen Pflichten.

(6) Innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes passen die Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien ihr Statut den Bestimmungen dieses Gesetzes an. Falls die Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien dieser Pflicht nicht nachkommen, nimmt die Landesregierung die Anpassung von Amts wegen vor.

(7) Die gebietsmäßig zuständigen Bonifizierungskonsortien können für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Verletzung der Artikel 133 und 134 des königlichen Dekrets vom 8. Mai 1904, Nr. 368, fertiggestellten Bauwerke nachträglich Konzessionen erteilen. In diesem Fall werden die Verwaltungsstrafen laut Artikel 42 nicht angewandt.

(8) Die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannten Erhebungsbeamten bleiben bis zum Widerruf ihrer Befugnisse durch die Behörde, die sie ernannt hat, im Amt.

(9) InBezug auf die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichten Förderansuchen im Bereich der Bonifizierung und Bodenverbesserung erfolgt die Gewährung der Beiträge unter Anwendung der Bestimmungen, die mit Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben c) und i) aufgehoben werden.