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Landesgesetzgebung
Landwirtschaft
Bonifizierung und Flurbereinigung
Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 5
KAPITEL V BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ERHALTUNG DER BONIFIZIERUNGSBAUTEN UND IHRES ZUBEHÖRS
Art. 39 (Konzessionspflichtige Eingriffe)
d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 5
1)
Bestimmungen zur Bonifizierung
Attendere, processo in corso!
1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.
Art. 39 (Konzessionspflichtige Eingriffe)
(1)
Konzessionspflichtig sind:
die Durchführung von Eingriffen, die in irgendeiner Weise das freie Abfließen der Gewässer in den Bonifizierungskanälen, -gräben und -wasserläufen beeinflussen,
die Veränderungen und Abänderungen der Uferschutzbauten der Wasserläufe und der anderen zugehörigen Konstruktionen,
die Schifffahrt auf den Wasserläufen, das Begehen oder Befahren oder die Überquerung dieser Wasserläufe und Dämme zu Fuß, mit dem Pferd oder mit irgendeinem anderen Transportmittel sowie der Durchgang mit Tieren jeglicher Art,
die Beweidung und der Aufenthalt des Viehs auf den Schutzbauten, den Dämmen samt ihrem Zubehör sowie den Ufern und den Dammfüßen der Wasserläufe samt ihrem Zubehör und auf den Straßen sowie das Tränken von Tieren jeglicher Art, außer dort, wo eigens errichtete Tränken aufgestellt sind,
jede Öffnung und jeder Durchbruch, Schnitt oder Kunstbau sowie generell jede Erneuerung an den Ufern und Dämmen der Wasserläufe, welche zur Ableitung oder Umleitung des Wassers für jeglichen Zweck auf angrenzende Grundstücke sowie zur Ableitung der Abwässer aus Wohnungen, Gewerbebauten oder Ähnlichem dienen, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f),
jede Veränderung von Schwellen und Auslässen bei aufgrund einer Konzession oder eines beliebigen anderen Rechtstitels bereits bestehenden Ableitungen von Bonifizierungswasserläufen, die zu Erhöhungen der Schwellen und Ableitungsöffnungen, zur Verengung von Überläufen sowie zu Erhöhungen der Ableitungspegel führen, mit dem Ziel, den Wasserspiegel dauerhaft oder zeitweilig zu erhöhen oder Hindernisse im Wasserlauf zu errichten,
die Ausformung von Aufstiegs- oder Abstiegseinrichtungen an den Dämmen,
der Abtransport von Pflanzen, Kies, Schotter, Sand und anderen Materialien aus den Wasserläufen einer Bonifizierung. Jede Konzession zu einem solchen Abtransport kann begrenzt oder widerrufen werden, wenn dieser als schädlich für den Wasserhaushalt und im Widerspruch zu öffentlichen oder privaten Interessen befunden wird,
der Bau von Brücken, Stegen und ähnlichen kleineren Übergängen, auch provisorischen, auf denselben Wasserläufen,
die Anbringung von Hecken, Umzäunungen, Wegbegrenzungen und Ähnlichem mit einer Höhe von bis zu 1,20 Meter, wenn ein besonderes Interesse einer örtlichen öffentlichen Körperschaft besteht,
jede Art von Bauwerk und Erdbewegungen in einer Entfernung von vier bis zehn Metern vom inneren und äußeren Fuße der Dämme und ihrer Zubehöre, vom Uferrand der ohne Dämme gebauten Kanäle, von den äußeren Wänden der unterirdischen Anlagen oder von den Straßenböschungen,
die Errichtung von Kanälen und Gruben und alle Grabungen auf seitlichen Grundstücken in einer Entfernung von zwei bis vier Metern vom Fuße der Dämme und ihrer Zubehöre oder von den Uferrändern, Böschungen und Wänden, sofern die Aushubhöhe geringer als die Tiefe der Bonifizierungsbauten ist.
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A Geschlossene Höfe
B Förderung der Landwirtschaft
C Bonifizierung und Flurbereinigung
a) Landesgesetz vom 8. November 1982, Nr. 34
b) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 14. Mai 1986, Nr. 10
c) Landesgesetz vom 24. Februar 1993, Nr. 6
d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 5
D Agentur Landesdomäne, Versuchszentrum Laimburg und Pflanzenschutz
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