(1) Die Bonifizierungstätigkeit ist ein unentbehrliches Instrument zum Schutz und Erhalt des Bodens, zum Schutz der Wasserressourcen, zur Regulierung der Gewässer, zum Schutz der Umwelt, der landwirtschaftlichen Gebiete und der Landschaft im ländlichen Raum sowie zum Schutz und zur Aufwertung der landwirtschaftlichen Produktion und der landwirtschaftlichen Kulturgründe, welches zur Erhöhung des Einkommens aus der Landwirtschaft und zum Erhalt der Siedlungen und der ländlichen Struktur eines Gebietes beiträgt.
(2) Um diese Ziele in Befolgung des Subsidiaritätsprinzips zu verwirklichen, bedient sich die Autonome Provinz Bozen, in der Folge Land genannt, der Bonifizierungskonsortien. Diesen wird eine vorwiegende Rolle bei der Planung, Verwirklichung und Führung von Bonifizierungs und Bewässerungsbauten sowie von Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes zuerkannt.
(3) Im Rahmen dieser Ziele regelt das vorliegende Landesgesetz