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In vigore al: 11/09/2012

d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Die Bonifizierungstätigkeit ist ein unentbehrliches Instrument zum Schutz und Erhalt des Bodens, zum Schutz der Wasserressourcen, zur Regulierung der Gewässer, zum Schutz der Umwelt, der landwirtschaftlichen Gebiete und der Landschaft im ländlichen Raum sowie zum Schutz und zur Aufwertung der landwirtschaftlichen Produktion und der landwirtschaftlichen Kulturgründe, welches zur Erhöhung des Einkommens aus der Landwirtschaft und zum Erhalt der Siedlungen und der ländlichen Struktur eines Gebietes beiträgt.

(2) Um diese Ziele in Befolgung des Subsidiaritätsprinzips zu verwirklichen, bedient sich die Autonome Provinz Bozen, in der Folge Land genannt, der Bonifizierungskonsortien. Diesen wird eine vorwiegende Rolle bei der Planung, Verwirklichung und Führung von Bonifizierungs und Bewässerungsbauten sowie von Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes zuerkannt.

(3) Im Rahmen dieser Ziele regelt das vorliegende Landesgesetz

  1. die Modalitäten der Umsetzung von Bonifizierungs- und Bewässerungsmaßnahmen seitens der öffentlichen Hand, unter Berücksichtigung der Ziele der Europäischen Strukturfonds und der allgemeinen Leitlinien für die Entwicklungsplanung auf Staats- und auf Landesebene, um die Koordinierung der Bonifizierungs- und Bewässerungstätigkeit mitanderen Maßnahmen im Zusammenhang mitder Verwaltung der Wasserressourcen sowie mitAktionen zu gewährleisten, die in den Plänen der Wassereinzugsgebiete, im Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer des Landes, im Gewässerschutzplan und in anderen gesetzlichen und Planungsinstrumenten des Landes vorgesehen sind,
  2. die Ordnung der Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien.