(1) Um die Entwicklung im Kindergarten und in den Musikschulen des Landes zu fördern, ist die Landesregierung ermächtigt, dem pädagogischen Kindergartenpersonal und dem Lehrpersonal der Musikschulen eine einmalige Rückerstattung im Ausmaß von bis zu 40 Prozent der getätigten Ausgaben für die Anschaffung von Hard- und Software zu gewähren, wobei das Höchstausmaß für diese wirtschaftliche Begünstigung auf keinen Fall 300,00 Euro überschreiten darf. Die Gesuche um Gewährung des Beitrages sind innerhalb von drei Jahren ab Genehmigung der Kriterien durch die Landesregierung einzureichen.