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In vigore al: 11/09/2012

f) Landesgesetz vom 16. Juli 2008, Nr. 51)
Allgemeine Bildungsziele und Ordnung von Kindergarten und Unterstufe

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Juli 2008, Nr. 31.

Art. 14 (Ziele der Unterstufe)  delibera sentenza

(1) Die Unterstufe baut auf den von der Familie und dem Kindergarten eingeschlagenen Weg auf, fördert die Entfaltung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler und schafft die Rahmenbedingungen für ein ganzheitliches, fächerübergreifendes und dialogisches Lernen. Sie geht auf individuelle Stärken und Unterschiede ein, einschließlich jener, die durch Beeinträchtigungen bedingt sind, und schätzt Vielfalt als Wert. Sie zielt auf die Erweiterung der Selbst- und Sozialkompetenz ab und schafft die Voraussetzungen für ein lebensbegleitendes Lernen. Die Unterstufe bemüht sich aktiv um einen kontinuierlichen Dialog mit den Familien zum Austausch und zur Zusammenarbeit. In Ausübung ihrer Autonomie und in Erfüllung ihres Bildungsauftrages setzt die Unterstufe die Ziele der Rahmenrichtlinien des Landes um und verwirklicht die Bildungskontinuität mit dem Kindergarten und der Oberstufe.

(2) Die Grundschule fördert durch einen ganzheitlichen Ansatz den Erwerb der unterschiedlichen Ausdrucksformen und der Kulturtechniken. Sie schafft die Rahmenbedingungen für die Auseinandersetzung mit verschiedenen Lernbereichen zur Erweiterung der grundlegenden Kompetenzen und zur Erschließung der Welt. Gleichzeitig ermöglicht sie soziale Erfahrungen in Bezug auf das Leben in der Gemeinschaft.

(3) Unter Beachtung der Grundsätze des Absatzes 2 erfolgt der Unterricht in den ladinischen Schulen im Rahmen von Artikel 19 Absatz 2 des Autonomiestatuts und der damit zusammenhängenden Bestimmungen.

(4) Die Mittelschule fördert durch fachspezifischen und fachübergreifenden Unterricht die Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Haltungen und stärkt die Entscheidungskompetenz der Schülerinnen und Schüler in Bezug auf die eigene Lebensplanung. Sie organisiert, in Abstimmung mit den weiterführenden Schulen sowie den zuständigen Ämtern des Landes, Maßnahmen zur Bildungsorientierung für die Oberstufe und Bildungsmaßnahmen zur Erlangung der staatlichen Abschlussprüfung.

(5) Aufgrund der spezifischen sprachlichen Situation Südtirols gewährleistet die Unterstufe den Unterricht der Muttersprache Deutsch beziehungsweise Italienisch und der jeweils Zweiten Sprache sowie den Erwerb grundlegender Kenntnisse der englischen Sprache. Zur Förderung der Mehrsprachigkeit der Schülerinnen und Schüler können die Schulen im Einklang mit Artikel 19 des Autonomiestatuts und den Richtlinien der Landesregierung innovative Projekte des Sprachenlernens durchführen. In den ladinischen Schulen werden, im Rahmen der Bestimmungen zum paritätischen Unterricht, die Kenntnisse der ladinischen, der deutschen und der italienischen Sprache sowie die grundlegenden Kenntnisse der englischen Sprache gestärkt und weiterentwickelt.

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