(1) In das erste Jahr der Grundschule werden alle Kinder eingeschrieben, die das sechste Lebensjahr innerhalb August des betreffenden Jahrs vollenden.
(2) In das erste Jahr der Grundschule können auch jene Kinder eingeschrieben werden, die das sechste Lebensjahr erst innerhalb April des betreffenden Schuljahrs vollenden.
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