In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

c) Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 21)
Umweltprüfung für Pläne und Projekte

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.

Art. 26 (Prüfung der Genehmigung)

(1) Die Konferenz nimmt, auch auf Vorschlag der für den Umweltbereich zuständigen Behörden, auf jeden Fall eine Überprüfung vor, wenn:

  1. die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Grenzwerte vorgesehen werden müssen;
  2. wesentliche Veränderungen in den besten verfügbaren Techniken eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen;
  3. die Betriebssicherheit des Verfahrens oder der Tätigkeit die Anwendung anderer Techniken erfordert;
  4. neue Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder des Staates dies erforderlich machen.