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In vigore al: 11/09/2012

c) Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 21)
Umweltprüfung für Pläne und Projekte

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.

Art. 24 (Änderung der Anlagen oder Wechsel des Betreibers)

(1) Der Betreiber hat der Agentur und der zuständigen Gemeinde alle an den Anlagen beabsichtigten Änderungen sowie jeden Betreiberwechsel mitzuteilen. Im Falle von Änderungen der Anlage sind das Projekt und der entsprechende integrierte Umweltbericht beizulegen.

(2) Im Falle von erheblichen Änderungen findet das Verfahren gemäß Artikel 22 Anwendung.

(3) Im Falle von nicht erheblichen Änderungen überprüft die Konferenz innerhalb von 60 Tagen das Projekt und den entsprechenden integrierten Umweltbericht und gibt ein begründetes Gutachten dazu ab.

(4) Das Gutachten zur integrierten Umweltprüfung ersetzt in jeder Hinsicht alle Gutachten, die für das Projekt von den einschlägigen Rechtsvorschriften in den Bereichen laut Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen sind.

(5) Nach der Realisierung der Änderungen reicht der Betreiber bei der Agentur das Ansuchen um Bauabnahme gemäß Artikel 23 ein.

(6) Die Konferenz passt, sofern es notwendig ist, die Genehmigung an.