Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Juni 2006, Nr. 26.
(1) Inhaber der Ehrenurkunde und des Ehrenzeichens dürfen diese jederzeit verwenden beziehungsweise tragen. Nach ihrem Tod müssen Ehrenurkunde und Ehrenzeichen nicht zurückgegeben werden; allerdings ist es den Erben nicht gestattet, das Ehrenzeichen zu tragen.