Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.
Dieser Anhang gilt für die in Artikel 44 Absatz 1, Buchstabe c) genannten Sicherheitsbauteile, um zu gewährleisten, dass diese die in Anhang II festgelegten grundlegenden Anforderungen erfüllen, die sie betreffen. Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sein. Die Erklärung muss in derselben Sprache oder denselben Sprachen wie die Betriebsanleitung in Anhang II Nummer 7.1.1 abgefasst sein.
Die Erklärung muss folgende Angaben enthalten: