In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

ANHANG IV
(Artikel 49)
Sicherheitsbauteile EG-Konformitätserklärung

Dieser Anhang gilt für die in Artikel 44 Absatz 1, Buchstabe c) genannten Sicherheitsbauteile, um zu gewährleisten, dass diese die in Anhang II festgelegten grundlegenden Anforderungen erfüllen, die sie betreffen. Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sein. Die Erklärung muss in derselben Sprache oder denselben Sprachen wie die Betriebsanleitung in Anhang II Nummer 7.1.1 abgefasst sein.

Die Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Fundstelle der Richtlinie 2000/9/EG,
  2. Name, Firma und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Beauftragten, im Fall des Beauftragten auch Name, Firma und vollständige Anschrift des Herstellers,
  3. Beschreibung des Bauteils (Marke, Typ usw.),
  4. das für die Konformitätserklärung angewandte Verfahren,
  5. alle einschlägigen Bestimmungen, die das Bauteil erfüllen muss, insbesondere die Verwendungsbedingungen,
  6. Name und Anschrift der benannten Stelle(n), die bei dem Konformitätsverfahren mitgewirkt hat (haben), sowie Datum der EG-Prüfbescheinigung und gegebenenfalls Gültigkeitsdauer und Bedingungen der Bescheinigung,
  7. gegebenenfalls die Fundstellen der zugrunde gelegten harmonisierten Normen,
  8. Angaben zu der Person, die bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Beauftragten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.