Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.
Für die Zwecke dieses Landesgesetzes ist eine Anlage in ihre Infrastruktur sowie in nachfolgende Teilsysteme gegliedert, wobei jeweils den betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernissen Rechnung zu tragen ist: