In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 59 (Geldbußen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/9/EG)

(1) Wer Sicherheitsbauteile, die für Seilbahnanlagen zur Personenbeförderung bestimmt sind, ohne CE-Kennzeichnung herstellt oder in Verkehr bringt, wird mit einer Geldbuße von 3.000,00 bis 12.000,00 Euro bestraft.

(2) Wer Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme ohne EG-Konformitätserklärung herstellt oder in Verkehr bringt, wird mit einer Geldbuße von 3.000,00 bis 12.000,00 Euro bestraft.

(3) Wer unberechtigt auf Sicherheitsbauteilen das CE-Kennzeichen oder Kennzeichen anbringt, die mit dem CE-Kennzeichen verwechselt werden können, wird mit einer Geldbuße von 4.000,00 bis 14.000,00 Euro bestraft.

(4) Wer auf Sicherheitsbauteilen Kennzeichen anbringt, die die Sicht- oder Lesbarkeit des CE-Kennzeichens einschränken können, wird mit einer Geldbuße von 200,00 bis 1.000,00 Euro bestraft.

(5) Wer gesetzlich verpflichtet ist, die technischen Unterlagen der Sicherheitsbauteile, der Teilsysteme und der Anlage aufzubewahren, und diese auf Aufforderung des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes nicht zur Verfügung stellt, wird mit einer Geldbuße von 500,00 bis 1.500,00 Euro bestraft.