In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 55 (CE-Konformitätskennzeichnung)

(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE"; das entsprechende Schriftbild ist im Anhang IX enthalten. Die CE-Konformitätskennzeichnung muss an jedem Sicherheitsbauteil deutlich sichtbar angebracht werden oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Etikett, wobei die letzten beiden Ziffern des Jahres der Zeichenanbringung und die Kennnummer der benannten Stelle, die im Rahmen des Verfahrens laut Artikel 49 Absatz 3 tätig geworden ist, anzugeben sind.

(2) Es ist verboten, auf Sicherheitsbauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen keinesfalls die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung beeinträchtigen.