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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 51 (Konformitätserklärung für Teilsysteme)

(1) Sind die Teilsysteme laut Anhang I mit der EG-Konformitätserklärung laut Anhang VI und den technischen Unterlagen laut Absatz 3 versehen, so wird davon ausgegangen, dass sie den grundlegenden Anforderungen laut Anhang II entsprechen.

(2) Die EG-Prüfung der Teilsysteme laut Anhang VII wird durch eine benannte Stelle durchgeführt, und zwar auf Antrag der Herstellerfirma oder ihres Vertreters/ihrer Vertreterin oder - wenn diese nicht vorhanden sind - auf Antrag desjenigen, der das Teilsystem in Verkehr bringt.

(3) Die benannte Stelle stellt die EG-Prüfbescheinigung gemäß Anhang VII aus und stellt die entsprechenden technischen Unterlagen zusammen. Diese umfassen Unterlagen über die Merkmale des Teilsystems sowie allfällige Dokumente, mit denen die Konformität von Sicherheitsbauteilen nachgewiesen wird. Ferner umfassen sie Unterlagen, in denen Betriebsbedingungen und -beschränkungen festgelegt sind sowie Hinweise zur Instandhaltung gegeben werden.

(4) Die Herstellerfirma, ihr Vertreter/ihre Vertreterin oder wer das Teilsystem in Verkehr bringt, verfasst die EG-Konformitätserklärung laut Anhang VI auf der Grundlage der von der benannten Stelle im Sinne von Absatz 3 ausgestellten EG-Prüfbescheinigung.