In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.

Art. 21 (Gemeinnützigkeit, Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit)  delibera sentenza

(1) Die Maßnahme zur Anerkennung eines Liniensystems oder zur Erteilung einer Konzession für Seilbahnlinien erster und zweiter Kategorie gilt in jeder Hinsicht als Gemeinnützigkeitserklärung.

(2) Die Gemeinnützigkeitserklärung gilt für alle für den Bau und Betrieb notwendigen Arbeiten und Anlagen einschließlich des für den elektrischen Antrieb der Seilbahnanlage allfällig notwendigen Anschlusses mittels Erdkabel- oder Freileitungen an die nächstgelegene elektrische Verteilungsleitung.

(3) Die in den genehmigten Projekten vorgesehenen Bauten betreffend Linien, deren Gemeinnützigkeit im Sinne dieses Artikels ausgesprochen wurde, gelten als dringend und unaufschiebbar.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 289 del 02.10.1998 - Ordinamento piste da sci - disciplina linee di trasporto funiviario -differenza tra benestare per pista da sci e imposizione servitù coattiva