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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 18. Oktober 2005, Nr. 91)
Regelung des Messesektors

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. November 2005, Nr. 44.

Art. 2 (Messeveranstaltungen und Mitteilungen)

(1) Die Organisation von Messeveranstaltungen muss der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel mitgeteilt werden. Die Messeveranstaltung gilt als stillschweigend genehmigt, wenn die zuständige Landesabteilung nicht innerhalb von 30 Tagen die Abhaltung der Messeveranstaltung untersagt.

(2) Die zuständige Landesabteilung stuft die Messeveranstaltung entweder als internationale, gesamtstaatliche oder landesweite Messeveranstaltung ein und nimmt sie im Kalender auf, der im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird.

(3) Die Landesregierung bestimmt für die mitteilungspflichtigen Veranstaltungen mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Eigenschaften der verschiedenen Veranstaltungsarten, die Kriterien für die Zuerkennung der Einstufung der Veranstaltungen sowie die Eigenschaften der Messegelände und der Ausstellungsflächen.