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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 71)
Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer und elektrischer Anlagen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Oktober 2005, Nr. 41.

Art. 8 (Änderungen)

(1)Wer öffentliche Gewässer nutzt und Änderungen an einer bereits anerkannten oder in Konzession vergebenen Ableitung durchführen will, muss - unbeschadet dessen, was im Absatz 6 vorgesehen ist - ein entsprechendes Gesuch an das zuständige Amt der Landesabteilung Wasser und Energie richten.10)

(2)Als wesentliche Änderungen gelten jene Eingriffe, welche die Erhöhung, auch nur in einzelnen Zeitabschnitten der Nutzungsperiode, der in der Konzession vergebenen oder anerkannten Wassermengen, die Ausdehnung des Nutzungszeitraumes und die Verlegung der Wasserfassung- oder Rückgabestelle betreffen. Sie unterliegen den für die neuen Konzessionen vorgesehenen Bestimmungen.11)

(3)Jeder Antrag auf wesentliche Änderung eines Wasserableitungsgesuchs im Zuge der Untersuchung wird in jeder Hinsicht als neues Gesuch betrachtet, welches das vorhergehende ersetzt.12)

(4) Folgende Änderungen werden vom zuständigen Amt der Landesabteilung Wasser und Energie ermächtigt:

  1. Errichtung von Anlagen zur Fassung von Oberflächengewässern, Sanierungen solcher Anlagen oder Verbesserungsarbeiten daran;
  2. Errichtung oder Sanierung von Teilen der Anlagen für die hydroelektrische Nutzung und öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen, mit Ausnahme des Verteilernetzes und der Hausanschlüsse. Die Ermächtigung wird nach Anhören der Dienststellenkonferenz laut Artikel 3 Absatz 6 ausgestellt. Die Ermächtigung ersetzt in jeder Hinsicht alle weiteren Ermächtigungen, Gutachten, Sichtvermerke und Unbedenklichkeitserklärungen. Beibehalten werden in jedem Fall das UVP-Verfahren, sofern vorgesehen, und das Gutachten der Baukommission.12)

(5)Das zuständige Amt der Landesabteilung Wasser und Energie erlässt ein bindendes Gutachten für die Errichtung oder Erweiterung von Speicherbecken mit einem Volumen über 5.000 Kubikmeter.13)

(6)Im Voraus werden dem zuständigen Amt der Landesabteilung Wasser und Energie ausschließlich Änderungen mitgeteilt, die Folgendes betreffen:

  1. Maschinen zur Stromerzeugung,
  2. Ausdehnung der bewässerten Fläche, der Versorgungszone des öffentlichen Trinkwassernetzes und der Flächen der technischen Beschneiung, ohne Erhöhung der abgeleiteten Wassermenge, sofern Maßnahmen zur Wassereinsparung oder zu einer rationelleren Wassernutzung getroffen werden oder Änderungen an Bewässerungs- oder Beschneiungstechniken vorgenommen werden.14)
10)
Art. 8 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.
11)
Art. 8 Absatz 2 wurde zuerst durch Art. 15 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und später durch Art. 2 Absatz 5 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4, so ersetzt.
12)
Art. 8 Absätze 3 und 4 wurden so ersetzt durch Art. 2 Absatz 6 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.
13)
Art. 8 Absatz 5 wurde zuerst ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, dann geändert durch Art. 10 Absatz 7 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2, und schließlich so ersetzt durch Art. 2 Absatz 7 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.
14)
Art. 8 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 8 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.