(1) Als Garantie für die Einhaltung der Konzessionsauflagen kann das zuständige Amt der Landesabteilung Wasser und Energie verlangen, dass vor Erteilung der Konzession oder Ermächtigung eine Kaution gestellt wird, deren Höhe sich nach dem Umfang der Anlagen richtet.
(2) Der Direktor der Landesabteilung Wasser und Energie veranlasst die Freistellung der Kaution, nachdem festgestellt worden ist, dass die Konzessionsverpflichtungen genau eingehalten worden sind.