In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 71)
Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer und elektrischer Anlagen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Oktober 2005, Nr. 41.

Art. 4 (Konzession)  delibera sentenza

(1) Falls kein Auflagenheft erstellt wird, werden die Vorschriften zu Lasten des Konzessionsinhabers in das Konzessionsdekret eingefügt.

(2) Im Konzessionsdekret ist außerdem die eventuelle Notwendigkeit der Durchführung der Bauabnahme der fertig gestellten Anlagen vorgesehen, die dann vom Direktor der Landesabteilung Wasser und Energie bewilligt wird.

(3) Das Konzessionsdekret wird auszugsweise im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

(4) Die Verwaltung, welche die Konzession erteilt, hat die Möglichkeit, ohne Entschädigungsverpflichtung technische Vorschriften abzuändern oder neue hinzuzufügen, wenn dies im Interesse des Bodenschutzes, des Umwelt-, des Natur- und Landschaftsschutzes oder im allgemeinen öffentlichen Interesse notwendig ist.

(5)Der Betreiber einer Wassernutzungsanlage hat die Pflicht, seine Anlagen aus technischer Sicht so instand zu halten, dass ihre Funktionstüchtigkeit und Festigkeit ständig gewährleistet sind und keine Gefahr davon ausgeht.9)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 339 del 30.11.2001 - Acque pubbliche - concessione di derivazione - decadenza - giurisdizione Tribunale Superiore Acque Pubbliche
9)
Art. 4 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.