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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 71)
Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer und elektrischer Anlagen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Oktober 2005, Nr. 41.

Art. 13 (Mineralwässer)  delibera sentenza

(1) Das Mineralwasservorkommen im Gebiet der Provinz Bozen gehört zum unverfügbaren Vermögen der Autonomen Provinz Bozen.

(2) Die Konzession der Mineralwasservorkommen, welche ausschließlich aus unterirdischen und Oberflächengewässern abgeleitet werden, für die Schutzzonen ausgewiesen sind, wird gemäß den geltenden Bestimmungen für öffentliche Gewässer vergeben; dies nach vorheriger Anerkennung der Eignung als Mineralwasser seitens der Landesagentur für Umwelt und nach erfolgter Eintragung in das entsprechende von der Landesverwaltung geführte Verzeichnis.

(3) Zum Zweck der Abfüllung oder Nutzung der Mineralwässer als Thermal- oder Heilwasser wird die Anerkennung zur Eignung als Mineralwasser von der Landesagentur für Umwelt gemeinsam mit dem Sanitätsbetrieb Bozen durchgeführt.

(4) Die Bestimmung gemäß Absatz 3 wird nicht für jene Mineralwässer angewandt, die für nicht therapeutische Wasserbehandlungen im Gastgewerbe oder in ähnlichen Betrieben gemäß der örtlichen Traditionen genutzt werden.

(5) Das Konzessionsdekret definiert die ableitbare Wassermenge näher und bestimmt den Jahreszins aufgrund der Mittelwerte der jährlich genehmigten Wassermenge. Die Höhe des Jahreszinses wird wie folgt festgelegt:

  1. für das Abfüllen von Mineralwasser 594,00 Euro je Sekundenliter, bei einem jährlichen Mindestzins von 5.940,00 Euro,
  2. für die Verwendung als Thermalwasser oder Heilwasser 297,00 Euro je Sekundenliter, bei einem jährlichen Mindestzins von 2.970,00 Euro,
  3. für andere Zwecke bestimmte Mineralwässer 178,00 Euro je Sekundenliter, bei einem jährlichen Mindestzins von 178,00 Euro.

(6) Der Jahres- und Mindestzins für die einzelnen Mineralwassernutzungen kann von der Landesregierung alle zwei Jahre auf Grund der Änderungen der Lebenshaltungskosten gemäß ISTAT-Indikatoren angepasst werden. Die jeweiligen Beträge werden auf Euro-Einheiten auf- oder abgerundet.

(7) Der Jahreszins der bereits erlassenen Konzessionen wird den Bestimmungen dieses Gesetzes angepasst, unter Berücksichtigung des Mittelwertes der genutzten Wassermenge der letzten drei Jahre.

(8) Die im Landesgesetz vom 8. November 1974, Nr. 18, in geltender Fassung, vorgesehenen Bestimmungen für die Gewährung von Beiträgen werden für die Mineralwässer gemäß diesem Artikel nicht angewandt.

(9) Die notwendigen Schutzzonen für Mineralwasserquellen, die nicht in Konzession vergeben sind, werden vom zuständigen Amt der Landesabteilung Wasser und Energie ausgewiesen und von der Landesabteilung Forstwirtschaft verwaltet.15)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 73 del 28.03.2008 - Attribuzione del riconoscimento delle acque minerali all'Agenzia provinciale per l'ambiente - Legittimità costituzionale.
15)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 12. - 18. März 2008, Nr. 73, die Verfassungsmäßigkeitsbeschwerde gegenüber den Art. 13 als unbegründet abgewiesen.