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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 71)
Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer und elektrischer Anlagen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Oktober 2005, Nr. 41.

Art. 12 (Wassernotstand)

(1) Um Situationen von Wassermangel zu begegnen, wird bei der Landesabteilung Wasser und Energie eine Kommission eingesetzt, die sich zusammensetzt aus:

  1. dem Direktor der Landesabteilung Wasser und Energie, der den Vorsitz innehat,
  2. dem Direktor des Landesamtes für Gewässernutzung,
  3. einem Vertreter der Landesumweltagentur,
  4. einem Amtsdirektor der Landesabteilung Forstwirtschaft,
  5. einem Amtsdirektor der Landesabteilung Landwirtschaft,
  6. einem Vertreter der Gemeinden des vom Wassernotstand betroffenen Einzugsgebietes.

(2) Im Fall von Wassernotständen schlägt die Kommission dem Landeshauptmann die Einzugsgebiete vor, für welche der Wassernotstand ausgerufen werden soll.

(3) Während des Wassernotstandes ergreift die Kommission folgende Maßnahmen um, in der Reihenfolge, die öffentliche Trinkwasserversorgung, die private Trinkwasserversorgung und die Bewässerung zu gewährleisten:

  1. Reduzierung der Restwassermengen,
  2. Reduzierung oder Einstellen von Wasserableitungen,
  3. Vorschreiben von Benutzungsturnussen,
  4. Umleiten von Wassermengen und Verwendung der auch für andere Zwecke gespeicherten Wasservolumen, auch von Speicherbecken außerhalb des betroffenen Einzugsgebietes,
  5. Nutzung neuer Bezugsquellen.

(4) Die Maßnahmen laut Absatz 3 können sowohl betrieblicher als auch baulicher Art sein. Die betrieblichen Maßnahmen setzt der jeweilige Wasserkonzessionär um, bauliche Maßnahmen werden vom Nutznießer der Maßnahmen vorgenommen. Nach Beendigung des Notstandes muss der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden, außer es wird auf Antrag des Interessierten eine reguläre Konzession oder Ermächtigung ausgestellt.

(5) Nach Beendigung des Notstandes informiert der Vorsitzende der Kommission den Landeshauptmann, der den Notstand aufhebt.