(1) Die Autonome Provinz Bozen ergreift geeignete Maßnahmen, um den rechtlichen Schutz für die "Schutzmarke Südtirol", die mit Landesgesetz vom 10. November 1976, Nr. 44, eingeführt wurde, aufrecht zu erhalten.
(2) Die Erlaubnis zur Verwendung der "Schutzmarke Südtirol" wird ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht mehr erteilt.