Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. Februar 2003, Nr. 6.
(1) Die Zuständigkeiten, die den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der für ökologischen Landbau zuständigen Behörde gemäß Verordnung zugeschrieben sind, werden in Südtirol durch die Landesregierung ausgeübt.