Kundgemacht im A.Bl. vom 25. November 2003, Nr. 47.
(1) Voraussetzung für die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses ist, dass die antragstellende Person das Land Südtirol in die eigenen Rechte gegenüber der Schuldnerin/dem Schuldner gemäß Artikel 1201 des Zivilgesetzbuches einsetzt und dies der Schuldnerin/dem Schuldner mit eingeschriebenem Schreiben mit Rückantwort mitteilt.
(2) Das Land Südtirol treibt die ausgezahlten Vorschüsse und die angereiften Zinsen bei der unterhaltspflichtigen Person ein. 4)
Art. 12 wurde so ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 22. Juli 2005, Nr. 5, nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 7.-18. März 2005, Nr. 106, den ursprüngliche Artikel für verfassungswidrig erklärt hat.