Kundgemacht im A.Bl. vom 25. November 2003, Nr. 47.
(1) Gegen die Entscheidung der Bezirksgemeinschaft kann die Antragstellerin bzw. der Antragsteller innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung, aus Rechtmäßigkeits- oder aus Sachgründen, bei der Sektion für Einsprüche des Landesbeirates für das Sozialwesen laut Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, Beschwerde einlegen.