(1) Für Wasservorkommen, die bereits für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden, jedoch nicht unter Schutz gestellt worden sind, werden die entsprechenden Trinkwasserschutzgebiete vom Landesamt für Gewässernutzung nach dem in den folgenden Absätzen beschriebenen vereinfachten Verfahren ausgewiesen.
(2) Innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes übermitteln die Gemeinden dem Landesamt für Gewässernutzung eine graphische Darstellung der Lage der öffentlichen Trinkwasserbezugsquellen.
(3) Sofern für diese Wasserbezugsquellen nicht bereits eine hydrogeologische Studie vorliegt, lässt die zuständige Gemeinde innerhalb eines Jahres eine vereinfachte hydrogeologische Studie nach den in der Durchführungsverordnung angeführten Kriterien erstellen. Diese Studien sind die Grundlage für die Ausweisung der Trinkwasserschutzgebiete, die nach den Kriterien von Artikel 15 Absatz 2 erfolgt. Die Verbote, Auflagen und Nutzungsbeschränkungen, die zur Erreichung der Schutzziele gemäß Artikel 15 Absatz 2 notwendig sind, werden mit Durchführungsverordnung bestimmt, aufgrund eines Vorschlages, der innerhalb von sechs Monaten von einer von der Landesregierung eingesetzten technischen Arbeitsgruppe, die aus jeweils einem Vertreter des Amtes für Gewässernutzung, der Sanitätsbetriebe, der Abteilung Landwirtschaft, der Gemeinden und der auf Landesebene repräsentativsten Bauernvereinigung besteht, erstellt wird.
(4)Die graphischen Unterlagen mit der Ausdehnung der Trinkwasserschutzgebiete werden übermittelt: an die Betreiber der Trinkwasserversorgungsanlagen, an den Sanitätsbetrieb, an die Landesabteilung Forstwirtschaft und Landesabteilung Raumentwicklung, an die auf Landesebene repräsentativste Bauernvereinigung und an die zuständigen Gemeinden, welche die betroffenen Grundeigentümer verständigen und die Unterlagen an der Amtstafel der Gemeinde für 30 Tage veröffentlichen. Die Landesabteilung Raumentwicklung nimmt die Eintragung der Trinkwasserschutzgebiete in den Bauleitplan von Amts wegen vor.16)
(5) Die Ausweisung der Trinkwasserschutzgebiete gemäß Absatz 1 wird nach sechs Monaten ab der Übermittlung der Unterlagen an die Gemeinde wirksam.
(6) Die nach diesem Verfahren ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebiete sind jenen laut den Artikeln 15, 16 und 17 gleichgestellt.