Kundgemacht im A.Bl. vom 9. April 2002, Nr. 15.
(1) Das Land Südtirol kann angesichts der besonderen Situation in Südtirol Rundfunksendern Zuschüsse im Höchstausmaß von 50 Prozent der zulässigen Ausgabe für den Bezug von Nachrichten bei einer deutschsprachigen oder ladinischsprachigen Presseagentur, sofern vorhanden, gewähren, sofern die diesbezüglichen Kosten nicht vom Staat übernommen werden.