In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 20. Februar 2002, Nr. 31)
Regelung der Reisebüros

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. März 2002, Nr. 10.

Art. 20 (Verwaltungsstrafen)  delibera sentenza

(1) Wer ohne die vorgeschriebene Bewilligung die in Artikel 2 genannten Tätigkeiten regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausübt und die entsprechenden Dienstleistungen erbringt, muss eine Geldbuße von mindestens 1.500,00 Euro und höchstens 9.500,00 Euro zahlen.

(2) Wer gegen Artikel 12 verstößt, muss eine Geldbuße von mindestens 1.000,00 Euro und höchstens 4.000,00 Euro zahlen.

(3) Wer gegen Artikel 15 verstößt, wird beim ersten Mal gemahnt und muss bei Wiederholung eine Geldbuße von mindestens 500,00 Euro und höchstens 3.000,00 Euro zahlen. Bei weiteren Übertretungen kann die Bewilligung ausgesetzt und dann widerrufen werden.

(4) Wer gegen Artikel 13 verstößt, wird beim ersten Mal gemahnt und muss bei Wiederholung eine Geldbuße von 500,00 Euro und höchstens 3.000,00 Euro zahlen. Wird die Tätigkeit nach der verlängerten Schließung nicht wieder aufgenommen, kann die Bewilligung widerrufen werden.

(5) Wer als Inhaber oder Reisebüroleiter nicht tatsächlich vorwiegend im Reisebüro arbeitet, wird beim ersten Mal gemahnt und muss, bei Wiederholung, eine Geldbuße von mindestens 1.000,00 Euro und höchstens 4.000,00 Euro zahlen.

(6) Auf die erstmalige Übertretung der Bestimmungen laut Artikel 16 und 18 folgt eine Mahnung, bei Rückfall wird eine Geldbuße von mindestens 500,00 Euro und höchstens 3.000,00 Euro verhängt.

(7) Rückfälligkeit liegt vor, wenn dieselbe Übertretung im selben Jahr zweimal begangen wird, auch wenn die Zahlung der betreffenden Geldbuße vorgenommen wurde. Bei Rückfall wird der Bußgeldbetrag verdoppelt.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 189 del 14.05.2003 - Agenzie di viaggio - distinte sanzioni previste per lo stesso comportamento - applicazione della sanzione più grave da motivare