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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 151)
Vereinheitlichter Text über die Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 31. Dezember 2002, Nr. 54.

Art. 1 (Gegenstand des Gesetzes und Anwendungsbereich)  delibera sentenza

(1) Dieses Gesetz regelt den Zivilschutzdienst und ändert und ergänzt die Rechtsvorschriften über den Feuerwehrdienst, und zwar in Durchführung des Sonderstatuts der Region Trentino-Südtirol und der Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet der Raumordnung und der öffentlichen Bauarbeiten sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Staates und der Region.

(2) Die Tätigkeiten des Zivilschutzes sind ausgerichtet auf die Vorhersage möglicher Gefahrensituationen und die entsprechende Vorbeugung, auf die Rettung der gefährdeten Menschen und den Beistand für die geschädigte Bevölkerung. Der Zivilschutz schließt auch alle Tätigkeiten ein, die notwendig und unaufschiebbar sind, um einen Notstand zu überwinden, die Dienste von öffentlichem Interesse wiederherzustellen und den Wiederaufbau beschädigter oder zerstörter öffentlicher und privater Güter zu erleichtern.

(3) Für die Durchführung der Tätigkeiten des Zivilschutzes sorgen gemäß ihren Ordnungen und Zuständigkeiten die Landesverwaltung, die Gemeinden, die Verwaltungen des Staates, die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste in Zusammenarbeit mit den öffentlichen und den privaten Körperschaften und Einrichtungen, mit den anerkannten Freiwilligenorganisationen für den Zivilschutz und mit den einschlägigen Forschungsinstituten.

(4) Bei Ereignissen, die, wenn auch nur zeitweise, Gefahrenlagen für die Gemeinschaft verursachen können und deren Auswirkungen auf örtlicher Ebene nicht bewältigt werden können, aktiviert der Landeshauptmann beziehungsweise die Landesleitstelle die Verfahren und Einrichtungen, die dieses Gesetz vorsieht.

(5) Der Feuerwehrdienst gewährleistet den Schutz von Personen und Sachen durch Verhütung und Löschung der Brände und generell durch technische Hilfe. Er ist auch wesentlicher Teil und eine operative Einrichtung des Zivilschutzes.

massimeBeschluss Nr. 4047 vom 06.11.2006 - Bestimmungen hinsichtlich der Erdbebeneinwirkungen