(1) Die Wettbewerbsausschreibung für die Zulassung zur dreijährigen Sonderausbildung in Allgemeinmedizin wird von der Landesregierung genehmigt und im Amtsblatt der Region sowie im Gesetzesanzeiger der Republik, 4. Außerordentliches Beiblatt "Wettbewerbe und Prüfungen", veröffentlicht.