(1) Bis zur Neufestlegung der Einzugsgebiete im Sinne von Artikel 12/ter Absatz 2 erfolgt die Tätigkeit der Gesundheitsbezirke auf der Grundlage der Einzugsgebiete, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die Sanitätsbetriebe galten, die zu dem im Artikel 65/quinquies genannten Zeitpunkt aufgelöst wurden.115)