(1) Der Generaldirektor, der Verwaltungsdirektor, der Sanitätsdirektor sowie der Direktor eines Gesundheitsbezirks sind verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach ihrer Ernennung den Nachweis über den Besuch des Kurses laut Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 2 und 5 zu erbringen.
(2) Für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der Gründung des Sanitätsbetriebs kann der Pflegedirektor auch unter Personen ernannt werden, die die Voraussetzungen laut Artikel 12/bis Absatz 6 erfüllen, und unter jenen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes als Experten für den technisch-sanitären Krankenpflegedienst eingestuft waren oder die Funktion des Pflegedirektors ausgeübt haben.113)