(1) Bei nachweislicher Notwendigkeit kann die Vertragsdauer der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beschäftigten Bezirksdirektoren, Verwaltungskoordinatoren und Sanitätskoordinatoren im Einvernehmen mit der Landesregierung durch den Generaldirektor des Sanitätsbetriebes einmalig bis Ende des Jahres 2008 verlängert werden.119)