(1) Die Landesregierung beschließt innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Leitlinien für die Durchführung der Maßnahmen, die für die Gründung des Sanitätsbetriebs und die Ernennung des Generaldirektors notwendig sind. Zum Zwecke der erstmaligen Ernennung des Generaldirektors sowie der Direktoren der Gesundheitsbezirke ist die in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehene Frist auf 10 Tage verkürzt. Dem Generaldirektor des Sanitätsbetriebs obliegen die Durchführung der organisatorischen Maßnahmen, die für das Funktionieren des Betriebs unerlässlich sind.
(2) Die Beschaffung der für die vorbereitenden Arbeiten zur Inbetriebnahme des Sanitätsbetriebes notwendigen Ressourcen wird bis zum 31. Dezember 2006 im Rahmen der überbetrieblichen Dienste des Sanitätsbetriebes Bozen über eine getrennte Abrechnung gewährleistet. Dessen Generaldirektor nimmt, auf Antrag des Generaldirektors des Sanitätsbetriebes, die Funktion eines Ökonomen wahr. Der Generaldirektor des Sanitätsbetriebes kann sich ferner der organisatorischen Einrichtungen, des Personals und der Ressourcen der Sanitätsbetriebe Bozen, Meran, Brixen und Bruneck bedienen.
(3) Der Sanitätsbetrieb nimmt am 1. Januar 2007 seinen Betrieb auf. Die Sanitätsbetriebe von Bozen, Meran, Brixen und Bruneck werden mit 31. Dezember 2006 aufgelöst.
(4) Der Generaldirektor, der Sanitätsdirektor und der Verwaltungsdirektor der jeweiligen Sanitätsbetriebe, die ihre Funktionen bis zu dem in Absatz 3 genannten Datum ausüben, sind für das Ergreifen der entsprechenden Maßnahmen, für die Erstellung der Bilanz für das letzte in ihre Zuständigkeit fallende Geschäftsjahr sowie für alle Verpflichtungen in der Kommunikation und Information verantwortlich, die sich aus steuerlichen Belangen und in den Bereichen der Sozialversicherung und Vorsorge ergeben.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 kann die Erfüllung aller Obliegenheiten, die sich aus dem Absatz 4 ergeben, sechs Monate nach der Auflösung der Sanitätsbetriebe dauern.
(6) Die Rechnungsprüferkollegien der aufgelösten Sanitätsbetriebe bleiben zur Erfüllung ihrer Aufgaben so lange im Amt, bis die Landesregierung die Bilanz für den letzten in deren Zuständigkeit fallenden Zeitraum genehmigt hat.
(7) Das Anfangsvermögen des Sanitätsbetriebs besteht aus den Vermögen der aufgelösten Sanitätsbetriebe, nach dem Vermögensstand zum 31. Dezember 2006, wie von der Landesregierung festgestellt. Die Vermögensübertragung von den aufgelösten Sanitätsbetrieben zum Sanitätsbetrieb wird auf der Grundlage der Buchwerte erfolgen. Der entsprechende Beschluss der Landesregierung stellt gemäß Artikel 5 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in geltender Fassung, den Rechtstitel für die Überschreibung der Buchwerte in die entsprechenden Bücher dar.
(8) Mit der Inbetriebnahme des Sanitätsbetriebes werden die Bankdienste gemäß Artikel 15 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, bei einer einzigen oder bei mehreren zusammengeschlossenen Banken zusammengeführt.
(9) Die finanziellen Ressourcen, die dem Sanitätsbetrieb zuzuweisen sind, werden von der Landesregierung für das Geschäftsjahr 2007 festgelegt.
(10) Die Landesregierung kann zweckgebundene Verwaltungen für die Abwicklung bestimmter Vorgänge oder die Wahrnehmung von Funktionen einrichten, die den aufgelösten Sanitätsbetrieben zuzuordnen sind und nicht auf den Sanitätsbetrieb übertragen werden.
(11) Der Generaldirektor des Sanitätsbetriebs ergreift alle notwendigen Maßnahmen zur Übernahme des Vermögensstandes, in Übereinstimmung mit der Maßnahme der Landesregierung laut Absatz 7, und aller Rechtstitel, die auf den Sanitätsbetrieb übertragen werden. Der Sanitätsbetrieb tritt die Rechtsnachfolge in Bezug auf alle aktiven und passiven, gegenwärtigen und zukünftigen und in anderer Weise mit den aufgelösten Sanitätsbetrieben in Zusammenhang stehenden rechtlichen Belange mit Wirkung ab dem in Absatz 3 genannten Datum an.
(12) Die Generaldirektoren der aufgelösten Sanitätsbetriebe können von der Landesregierung zu Direktoren eines Gesundheitsbezirks oder zu Kommissären für die Liquidierung der aufgelösten Sanitätsbetriebe ernannt werden. Sie können zudem zu Koordinatoren gemäß Absatz 13 ernannt werden oder innerhalb des Sanitätsbetriebes strategisch besonders wichtige Aufträge erhalten.
(13) Die Verwaltungs- und Sanitätsdirektoren der aufgelösten Sanitätsbetriebe können, je nach Kompetenzbereich, zu Verwaltungs- oder Sanitätskoordinatoren der Gesundheitsbezirke ernannt werden oder innerhalb des Sanitätsbetriebes strategisch besonders wichtige Aufträge erhalten.
(14) Die Pflegedirektoren der aufgelösten Sanitätsbetriebe können zu koordinierenden Pflegedienstleitern der Gesundheitsbezirke ernannt werden oder innerhalb des Sanitätsbetriebes strategisch besonders wichtige Aufträge erhalten.
(15) In den Fällen laut den Absätzen 12, 13 und 14 behalten die Direktoren die bestehende Besoldung bei; die Fälligkeit des vorhergehenden Vertrags bleibt unverändert. Bei Nichternennung erhalten sie eine Entschädigung in der Höhe der Bezüge, die ihnen - abzüglich der gesetzlichen Zinsen - bis zum ursprünglich vorgesehenen Vertragsablauf zugestanden wären.
(16) Die ärztlichen Direktoren, die zum Zeitpunkt der Auflösung der Sanitätsbetriebe von Bozen, Meran, Brixen und Bruneck die Funktion eines ärztlichen Direktors eines Krankenhauses ausgeübt haben und die Voraussetzungen laut Artikel 14 Absatz 5 nicht erfüllen, können für höchstens fünf Jahre bestätigt werden.
(17) Bis zu einer neuen kollektivvertraglichen Regelung können für die Gewährleistung von Gesundheitsdiensten Abkommen zwischen den Gesundheitsbezirken gemäß Art. 50 Absatz 1 Buchstabe a) des geltenden bereichsübergreifenden und Bereichskollektivvertrages für den Bereich des ärztlichen und tierärztlichen Personals angewendet werden.
(18) Jeglicher Bezug auf die aufgelösten Sanitätsbetriebe, der in den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften enthalten ist, gilt von nun an für den Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol. Der Generaldirektor kann die verwaltungsrechtlichen Funktionen oder Pflichten, die sich aus den genannten Bestimmungen ableiten, ganz oder teilweise dem Gesundheitsbezirk delegieren. Stehen diese jedoch in direktem Zusammenhang mit den verwaltungsrechtlichen Funktionen oder Pflichten des Direktors des Gesundheitsbezirks, werden sie von letzterem wahrgenommen.117)118)