(1) Zur Vereinheitlichung der Landesgesundheitsordnung und zwecks Zusammenfassung der Landesgesetze im Gesundheitswesen in einem vereinheitlichen Text, bringt die Landesregierung innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einen entsprechenden Gesetzentwurf im Landtag ein.
(2) Innerhalb sechs Monaten ab Inkrafttreten des Einheitstextes gemäß Absatz 1, genehmigt die Landesregierung einen Einheitstext der Verordnungen im Gesundheitswesen.