(1) Unbeschadet der eigenen Verwaltungsautonomie können die Sanitätsbetriebe zwecks Ankauf, Lieferung und Beschaffung von vorher bestimmten Bedarfsgütern und Dienstleistungen einen gemeinsamen Liefervertrag auch mit Körperschaften anderer Regionen Italiens sowie anderer europäischer Länder abschließen, um damit Preisvorteile zu erzielen und für das ganze Land die gleiche Qualität und Art der angebotenen Güter und Dienstleistungen zu gewährleisten.130)
(2) Im Falle von Projekten, die von der Landesregierung aufgrund eines Koordinierungsbedürfnisses oder aufgrund des Wertes der Lieferungen bestimmt werden, können letztere von der Landesverwaltung verwaltet werden, wobei eine zwischen Land und Sanitätsbetrieben gemischte Form der Finanzierung möglich ist; die Lieferungen können auch in Form eines Zusammenschlusses zwischen Land und Sanitätsbetrieben verwaltet werden.131)
(3) Die Landesregierung erlässt Richtlinien für die Arbeitsweise der in den vorhergehenden Absätzen genannten Zusammenschlüsse.132)