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In vigore al: 11/09/2012

c') Landesgesetz vom 5. März 2001, Nr. 71)
Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 20. März 2001, Nr. 12.

Art. 46 (Regelung der ärztlichen Leitung, der nichtärztlichen sanitären Leitung sowie der Gesundheitsberufe) 85) delibera sentenza

(1) Die ärztlichen Leiter werden in einem einzigen nach Berufsbildern aufgeteilten Stellenplan geführt und in einer einzigen nach verschiedenen Berufs- und Führungsverantwortungen gegliederten Ebene eingestuft.86)

(2) Die Tätigkeit der ärztlichen Leiter ist in der Ausübung der entsprechenden Aufgaben und Funktionen durch beruflich-technische Autonomie gekennzeichnet, deren Umfang aufgrund sachlicher Bewertungs- und Überprüfungsmomente durch den unmittelbaren Vorgesetzten fortlaufend erweitert wird. Der Leiter ist für das Ergebnis in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit, die vereinbarten und zu verwirklichenden Programme und die ihm erteilten Sonderfunktionen verantwortlich.87)

(3) Bei der Erstaufnahme werden dem ärztlichen Leiter berufliche Zuständigkeiten mit genauer Angabe der Bereiche zugewiesen, in denen er gemäß den Anweisungen des verantwortlichen Leiters der Einrichtung seine Tätigkeit eigenständig ausüben kann. Dem Leiter mit fünf Dienstjahren können berufliche Aufträge, auch solche, die eine hohe Spezialisierung erfordern, Beratungs-, Studien- und Forschungsaufträge, Aufsichts-, Bewertungs- und Überprüfungsaufträge sowie Aufträge zur Führung einfacher Einrichtungen übertragen werden.88)

(4) Der Leiter ist einer jährlichen Bewertung durch den unmittelbaren Vorgesetzten unterworfen. Im Falle einer negativen Bewertung durch den unmittelbaren Vorgesetzten oder auf Rekurs des Betreffenden wird dieser einer Bewertung durch die Prüfstelle unterworfen. Alle Leiter sind außerdem einer dreijährigen Überprüfung durch das technische Kollegium in Bezug auf die Qualität der fachlichen und berufsbezogenen Leistungen unterworfen. Der Leiter mit Funktionen hoher Spezialisierung, mit Auftrag als Verantwortlicher einer einfachen Einrichtung, als Direktor einer komplexen Einrichtung und als Departmentsdirektor ist am Ende der Beauftragung sowohl durch die Prüfstelle als auch durch das technische Kollegium einer Bewertung unterworfen. Am Ende eines jeden Kalenderjahres wird dem unmittelbaren Vorgesetzten ein schriftlicher Bericht über die Erfüllung der zu Jahresbeginn vereinbarten Zielvorhaben unterbreitet. Dieser kann jederzeit die unbefriedigende Bewältigung der Führungsaufgaben sowie die Nichterreichung der Zielvorhaben beanstanden. Im Falle einer negativen Bewertung kann der Betroffene die eigene Stellungnahme der Prüfstelle vorlegen, welche diesbezüglich ein Gutachten erstellt. Im Falle einer negativen Bewertung der Prüfstelle wird der Betroffene auch einer Bewertung durch das technische Kollegium unterworfen. Falls der Direktor des Gesundheitsbezirks bzw. der Generaldirektor die negative Bewertung bestätigt, wird die Ernennung des Leiters mit Funktionen hoher Spezialisierung, des Verantwortlichen bzw. des Direktors widerrufen. Die Prüfstelle wird vom Generaldirektor ernannt und besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines vom Generaldirektor namhaft gemacht wird, eines aus einer Gruppe von Anwärtern, welche vom Sanitätsrat vorgeschlagen wird, ausgewählt wird und eines als Experte vom Landesrat für Gesundheitswesen namhaft gemacht wird. Das technische Kollegium wird vom Generaldirektor ernannt und besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines vom Generaldirektor namhaft gemacht wird, eines aus einer Gruppe von Anwärtern, welche vom Sanitätsrat vorgeschlagen wird, ausgewählt wird und eines als Experte, welcher unter den Direktoren des nationalen Gesundheitsdienstes oder unter Universitätsprofessoren auch aus EU-Ländern ausgewählt wird. Die Prüfstelle und das technische Kollegium bleiben für drei Jahre im Amt. Die Mitglieder der Prüfstelle sowie des technischen Kollegiums müssen die deutsche und italienische Sprache in Wort und Schrift beherrschen.89)

(5) Den sanitären Leitern mit Direktionsauftrag werden - neben ihren fachspezifischen Aufgaben - Führungs- und Organisationsaufgaben der Einrichtung anvertraut, die im Rahmen der operativen Richtlinien und der Vorgaben des zuständigen Departments durchgeführt werden müssen, unter anderem durch die Erteilung von Anweisungen an das dort tätige Personal und das Treffen der Entscheidungen, die erforderlich sind, damit der Dienst ordnungsgemäß vonstatten geht und die Angemessenheit aller Eingriffe der Prävention, Diagnose, Therapie und Rehabilitation, die in der ihnen anvertrauten Struktur durchgeführt werden, gewährleistet ist. Der Leiter ist für die effiziente und wirksame Verwaltung der ihm zugeteilten Ressourcen verantwortlich. Die Ergebnisse der Führungstätigkeit werden jährlich vom direkten Vorgesetzten überprüft. Im Falle einer negativen Beurteilung kommt Absatz 4 zur Anwendung.90)

(6) Der Zugang zur Sanitätsleitung und zu den Führungsaufträgen als Direktoren erfolgt im Einklang mit der geltenden Regelung des Bereiches durch öffentlichen Wettbewerb oder durch Auswahl, wobei berücksichtigt werden muß, daß die Kollektivverträge auf Bereichsebene den Schutz der wirtschaftlichen Behandlung regeln, die von den Leitern ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes genossen wird.

(7) Zugang, sowohl zur Leitung der Territorialen Direktion als auch des Dienstes für Basismedizin der Sanitätsbetriebe haben, falls beim ausgeschriebenen Auswahlverfahren zur Besetzung derselben Direktionen die Bewerber für nicht geeignet befunden wurden, auch Ärzte für Allgemeinmedizin mit mindestens zehnjähriger Berufserfahrung, die weiters im Besitz eines Ausbildungsnachweises in Management sind.

(8) Die Bescheinigung über die Managementausbildung muß vom Leiter mit Führungsauftrag als Direktor innerhalb eines Jahres ab Beauftragung erlangt werden. Die Beauftragung verfällt bei nicht erfolgreichem Abschluß des ersten von der Landesverwaltung nach der Beauftragung durchgeführten Lehrganges. Die Sanitätsleiter, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Fünfjahresauftrag innehaben, sind angehalten, am ersten von der Landesverwaltung organisierten Management-Lehrgang teilzunehmen; die Leiter, deren Auftrag bereits bestätigt ist, müssen nicht im Besitz der Bescheinigung über die Management-Ausbildung sein.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 97 del 25.02.2002 - Sanitari USL - trasformazione di una figura professionale - discrezionalità tecnico-amministrativa
85)
Die Überschrift wurde ersetzt durch Art. 23 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.
86)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 45 des L.G. vom 15. November 2002, Nr. 14.
87)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 45 des L.G. vom 15. November 2002, Nr. 14.
88)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 45 des L.G. vom 15. November 2002, Nr. 14.
89)
Art. 46 Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 23 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9, und so ergänzt durch Art. 43 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
90)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 23 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.
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