(1) Die Landesregierung legt die Eignungsvoraussetzungen und die Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung von gesundheitlichen und sozio-sanitären Tätigkeiten an öffentliche Träger fest. Sie legt außerdem die Eignungsvoraussetzungen und die Verfahren für die Erteilung der Akkreditierung an öffentliche Träger fest.73)