(1) Die Landesregierung kann die Fälle festlegen, in denen zur Gewährleistung der Betreuungskontinuität eine medikamentöse Nachbehandlung in österreichischenUniversitätskliniken oder öffentlichen oder privaten Krankenanstalten, die mit der Autonomen Provinz Bozen vertragsgebunden sind, möglich ist.54)