Siehe Art. 3 des
L.G. vom 25. Mai 1982, Nr. 20, geändert durch Art. 7 des
L.G. vom 25. Februar 1986, Nr. 5, Art. 10 des
L.G. vom 19. November 1986, Nr. 28, Art. 17 des L.G. vom 18. August 1988, Nr. 33, Art. 7 des
L.G. vom 16. März 1992, Nr. 7, und durch Art. 7 des
L.G. vom 13. Oktober 1993, Nr. 15:
Art. 3 (Immobilien, die für den Gesundheitsdienst bestimmt sind)
(1) Die Arbeiten für den Bau, die Erweiterung und die Renovierung der unbeweglichen Güter der Sanitätseinheiten werden vom Landesausschuß mit der Annahme von Jahresprogrammen oder mit Einzelmaßnahmen genehmigt.
(2) Der Beschluß über die Genehmigung laut vorhergehendem Absatz umfaßt die Übertragung der im Landesgesetz vom 3. August 1976, Nr. 26, vorgesehenen Aufgaben an den Landesrat für öffentliche Bauarbeiten; in diesem Zusammenhang ist der für das Gesundheitswesen zuständige Landesrat anzuhören.
(3) Für die Ausübung folgender Aufgaben kann der Landesrat für öffentliche Bauarbeiten auch Personal einsetzen, das in den nominellen Landesstellenplänen des Gesundheitsdienstes eingestuft ist: Planung und Bauleitung, Oberaufsicht, Intervention bei Bauabnahmen sowie Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung des Umfanges der Bauarbeiten, der Festlegung des Entgeltes und der Abrechnung.
(4) Was die im Absatz 1 genannten Bauarbeiten angeht, kann das Assessorat für öffentliche Bauarbeiten auch für den Ankauf der entsprechenden Einrichtung und eingebauten Ausstattung sorgen; er hat vorher ein Gutachten der Kommission für die Immobilien des Gesundheitsdienstes einzuholen.
(5) Der Landesausschuß kann den Sanitätseinheiten die Durchführung von Arbeiten gemäß Absatz 1 dieses Artikels, einschließlich der entsprechenden Planung und Bauleitung, übertragen. In diesen Fällen kann der Landesausschuß eine Gruppe von Fachleuten, bestehend aus Vertretern der betroffenen Sanitätseinheiten und der zuständigen Abteilung der Landesverwaltung ernennen; diese hat die Aufgabe, der Beratung in der Phase der Planung und des Baues; der Landesausschuß ist auf jeden Fall für die Ernennung der Abnahmeprüfer zuständig.
(6) Die Landesregierung kann den Gemeinden den Bezirksgemeinschaften oder den Gemeindekonsortien sowie dem Institut für den geförderten Wohnbau die Durchführung der Arbeiten zum Bau, zum Ausbau und zur Renovierung der Sanitätssprengelsitze und Pflegeheime, einschließlich der Planung und Bauleitung, übertragen. In diesen Fällen werden die für die Sanitätseinheiten geltenden Verfahren angewandt.
(7) Die Landesregierung beteiligt sich an der Verwirklichung der Sprengelstützpunkte dadurch, daß sie den jeweiligen Gemeinden eine Finanzierung in der Höhe von fünfzig Prozent der vorgesehenen Ausgabe gewährt.