(1) Innerhalb des Sanitätsbetriebes wird ein Beirat für Chancengleichheit errichtet.
(2) Zusammensetzung, Aufgaben und Tätigkeit sind in den geltenden Kollektivverträgen festgelegt.
(3) Das Assessorat für Gesundheitswesen sorgt für die Finanzierung der vom Beirat durchgeführten Tätigkeit.
(4) Der Beirat übermittelt dem Assessorat für Gesundheitswesen den Jahresbericht über seine Tätigkeit.
(5) Der Beirat bleibt für fünf Jahre im Amt.44)