(1) Der Direktor eines Gesundheitsbezirks wird von der Landesregierung auf Vorschlag des Generaldirektors des Sanitätsbetriebs ernannt. Es finden Artikel 8 Absatz 1 sowie Artikel 11 Absätze 8, 9 und 10 Anwendung.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 65 und 69 müssen die Direktoren der Gesundheitsbezirke die Voraussetzungen laut Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 erfüllen.
(3) Der Direktor des Gesundheitsbezirks ist in der Ausübung seiner Funktionen direkt dem Generaldirektor verantwortlich. Hält der Direktor des Gesundheitsbezirks die Landesplanung, die Betriebsordnung oder die strategische Betriebsplanung nicht ein, erklärt die Landesregierung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Anhören des Betroffenen seinen Auftrag für verfallen und löst den Arbeitsvertrag auf.23)