(1) Falls der Erblasser/die Erblasserin nicht einen Übernehmer/eine Übernehmerin bestimmt und mehrere Personen zur Erbfolge berufen sind, von denen wenigstens eine gesetzlicher Erbe/gesetzliche Erbin ist, finden die Vorschriften der Artikel 14 und 20 Anwendung. Das Recht des Erblassers/der Erblasserin, bestimmte zur Erbfolge berufene Personen von der Hofübernahme auszuschließen, bleibt unberührt.
(2) Wenn der Erblasser/die Erblasserin mehrere Personen zur Erbfolge berufen hat, ohne den Übernehmer/die Übernehmerin zu bestimmen, und wenn keine von ihnen unter die in Artikel 14 angeführten Personen fällt, so kann jeder/jede der zur Erbfolge berufenen Erben/Erbinnen die Teilung der Erbschaft und die Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin durch das Gericht verlangen, wenn sie innerhalb eines Jahres vom Erbfall keine Einigung über die Übernahme des Hofes erzielen.
(3) Für die gerichtliche Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin ist das Gutachten der örtlichen Höfekommission einzuholen, die die Eignung des Übernehmers/der Übernehmerin zur persönlichen Bewirtschaftung des Hofes zu berücksichtigen hat.
(4) Falls keine Einigung über den Übernahmepreis erzielt wird, wird dieser nach Artikel 20 und folgende festgesetzt.