In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 15. Mai 2000, Nr. 91)
Massnahmen zum Schutz der Tierwelt und zur Unterbindung des Streunens von Tieren

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 30. Mai 2000, Nr. 23.

Art. 7 (Kommerzielle Hundehaltung und Ausbildungsschulen)

(1) Die Züchter oder Halter von Hunden zum Zwecke des Verkaufes und der Weitergabe müssen die entsprechenden Ein- und Ausgänge in einem Register eintragen.

(2) Die Handhabung des Registers sowie die Führung von Ausbildungsschulen für Hunde werden mit Durchführungsverordnung geregelt.