(1) Innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Hundemelderegister beim landesweiten tierärztlichen Dienst des Sonderbetriebes Sanitätseinheit Mitte Süd eingeführt, der sich der Mitarbeit seitens der einzelnen Gemeinden bedienen kann.
(1/bis)9)
(2) Mit Durchführungsverordnung wird festgelegt, welche Hunde als gefährlich gelten; ebenso werden die Maßnahmen zur Vorbeugung der Gefahren für Mensch, Tier und Sachen festgelegt.10)